Die Qualität der Marke „koTwa”

Optimale Konstruktion


Bauform des Verankerungsstiftes sichert eine sehr hohe Adhäsion chemischer Harze. Formung deiner Oberfläche durch Rändeln erlaubt die von der Norm EN 959 geforderte Beständigkeit ohne Notwendigkeit der Verwendung teurer Epoxid-Kleber – die durch den Wettbewerb gefordert werden – zu erzielen.


Form des Ringes der Verankerungen der Marke „koTwa“, garantiert nach ihrer Einbettung großen Freiraum, ausreichend zum Befestigen von zwei Karabinern. Die Montage im Felsen ist einfach, weil Ausführung nur einer angebohrten Nut, notwendig ist.
Optimale Konstruktion erleichtert die Installation unter oft schwierigen Bedingungen und macht sie wesentlich billiger, als im Falle von Verankerungen, die durch ausländische Hersteller angeboten werden.

Saubere Nähte


Gemäß den Prinzipien der Ausführung von Schweißverbindungen, müssen sie von allen Resten der Oxide und Beläge, die während des Schweißens entstehen, gereinigt werden, und danach passiviert werden. Auslassung entsprechender Oberflächenbehandlung (charakteristische dunkle Verfärbungen der Naht und ihrer Gegend) kann eine sehr gefährliche Erscheinung – Lochfraßkorrosion – zu Folge haben. Alle geschweißten Elemente der Felsverankerungen der Marke „koTwa“ werden einer vielstufigen und arbeitsaufwendigen Abschlussbearbeitung – was sie eindeutig von einigen Produkten des Wettbewerbs unterscheiden – unterzogen.


 

Kennzeichnung

Damit die Felsverankerungen die Anforderungen der Norm EN 959 erfüllen können, müssen sie ordnungsgemäß und dauerhaft kennzeichnet werden. Insbesondere wichtig ist Kennzeichnung verschiedener Modelle des gleichen Herstellers, die ihre Identifizierung nach Verankerung ermöglichen.
 

Zertifikate und Normen

Anhand von Beständigkeitsprüfungen, Materialattesten und interner Kontrolle des technologischen Prozesses für die von der Firma „koTwa“ hergestellten Felsverankerungen, ausgestellt wurde eine Konformitätserklärung mit den Anforderungen der Norm EN 959:2007 (gemäß der Richtlinie EU 89/686/EWG, Anhang II).